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Verkauft ein Privater oder ein Unternehmen ohne MwSt., fällt die proportionale Registersteuer an, dazu Hypothekar- und Katastersteuer von je 50 €. Bei einem Verkauf mit MwSt. sind Register-, Hypothekar- und Katastersteuer fix mit je 200 €.
Die proportionale Registersteuer beträgt mindestens 1.000 €.
Mit der Erstwohnungsbegünstigung sinkt die Registersteuer von 9 % auf 2 % bzw. die MwSt. von 10 % auf 4 %. Luxusimmobilien der Kategorien A/1, A/8 und A/9 sind ausgeschlossen.
Innerhalb von fünf Jahren ab Fertigstellung verkauft ein Bauunternehmen immer mit MwSt. Danach ist der Verkauf befreit, außer das Unternehmen optiert im Akt für die MwSt.
Für Gebäude der Kategorien B, C, D, E und A/10 betragen Hypothekar- und Katastersteuer 3 % und 1 %, auch wenn MwSt. anfällt. Bei MwSt.-Option und einem Unternehmer als Käufer gilt Reverse Charge.
Anstelle der Registersteuer fällt die Schenkungssteuer an. Freibeträge je Begünstigtem: 1 Mio. € für Ehegatten und Verwandte in gerader Linie, 100.000 € für Geschwister, 1,5 Mio. € bei schwerer Behinderung.
Der Regelsatz beträgt 15 %, an Direktbauern und IAP 9 %. Mit der Begünstigung für bäuerliches Kleineigentum oder in Berggebieten fallen nur Fixbeträge an.
Beim Tausch zwischen Privaten fällt die Katastersteuer nur einmal je Akt an, nicht für jede Umschreibung.
Alle 47 Fälle auf einen Blick: Zeilen sind die Akte, Spalten die Steuern. Zeile antippen für Details und Anmerkungen, Spaltenkopf antippen zum Hervorheben. Werte mit ⁺ haben Zusatzangaben.
Kein Fall passt zur Suche. Begriff ändern oder Filter auf „Alle“ setzen.
Berechnet Registersteuer, MwSt., Hypothekar- und Katastersteuer sowie sonstige Gebühren für den Kauf durch Privatpersonen. Das Formular ist mit einem Beispiel vorausgefüllt.
Kauft eine Privatperson von Privat eine Wohnung samt Zubehör, wird die Registersteuer auf Antrag im Akt auf den Katasterwert berechnet: Katasterertrag mal 1,05 mal 110 bei der Erstwohnung, sonst mal 120.
Die Wohnung liegt in der Wohnsitzgemeinde, oder der Wohnsitz wird innerhalb von 18 Monaten dorthin verlegt. Eine andere begünstigte Wohnung muss innerhalb von zwei Jahren verkauft werden.
Garage, Keller und Dachboden (C/2, C/6, C/7) sind mitbegünstigt, höchstens eines je Kategorie, auch mit eigenem Vertrag.
Hypothekar- und Katastersteuer betragen je 50 €. Stempelsteuer, Hypothekargebühr und Katasterumschreibung entfallen.
Es fällt MwSt. an: 4 % für die Erstwohnung, 10 % sonst, 22 % für Luxusimmobilien. Register-, Hypothekar- und Katastersteuer betragen dann je 200 €.
Die proportionale Registersteuer beträgt mindestens 1.000 €.
Wird die Erstwohnung innerhalb von fünf Jahren verkauft und nicht binnen eines Jahres eine neue gekauft, wird die Begünstigung samt Strafe nachgefordert.
Notarhonorar, Kosten einer Hypothek und die Steuergutschrift bei Wiederkauf einer Erstwohnung sind in der Berechnung nicht berücksichtigt.
| Posten | Grundlage | Satz | Betrag |
|---|
Zusätzlich fällt das Honorar des Notars an, zuzüglich 22 % MwSt. Es ist hier nicht enthalten, da es vom Notar und vom Vertrag abhängt.
Unverbindliche Schätzung für Käufer als natürliche Personen, Stand Oktober 2026. Beim Kauf von Privat wird bei Wohnungen und Zubehör der Katasterwert (Ertrag × 1,05 × Koeffizient) besteuert, nicht der Kaufpreis. Sonderfälle (Steuergutschrift bei Wiederkauf, Kosten einer Hypothek) sind nicht berücksichtigt.
Geht die Ware direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer, kann nur eine Lieferung die bewegte, innergemeinschaftliche Lieferung sein. Die anderen sind ruhende Lieferungen im Abgangs- oder Bestimmungsland.
Transportiert der erste Lieferer, ist die erste Lieferung bewegt, beim letzten Abnehmer die letzte. Beim Zwischenhändler ist es grundsätzlich die Lieferung an ihn, außer er verwendet die USt-ID des Abgangsstaats (Art. 36a MwStSystRL).
Bei drei Unternehmern aus drei Mitgliedstaaten gilt eine Vereinfachung: Der mittlere Unternehmer muss sich im Bestimmungsland nicht registrieren, der letzte Abnehmer schuldet die Steuer.
Die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt eine gültige, im VIES eingetragene USt-ID des Abnehmers voraus.
Der Lieferer muss nachweisen, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, etwa nach Art. 45a der Durchführungsverordnung 282/2011.
Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe sind in den Intrastat-Meldungen anzugeben.
Lieferungen in ein Drittland sind als Ausfuhr nicht steuerbar bzw. nicht steuerpflichtig, beim Import fällt Einfuhrumsatzsteuer an.
Ist der letzte Abnehmer eine Privatperson, liegt ein Fernverkauf vor. Die Steuer richtet sich nach dem Bestimmungsland, die Abwicklung ist über das OSS möglich.
Das Pauschalsystem gilt bis 85.000 € Umsatz im Vorjahr. Wer im laufenden Jahr 100.000 € überschreitet, scheidet sofort aus.
Der Gewinn ergibt sich aus Umsatz mal Rentabilitätskoeffizient der Tätigkeit. Tatsächliche Kosten zählen nicht, die bezahlten Sozialbeiträge sind abziehbar.
Statt IRPEF und Zuschlägen fällt eine Ersatzsteuer von 15 % an. Bei Neugründung beträgt sie unter bestimmten Voraussetzungen fünf Jahre lang 5 %.
Maßgeblich ist der im Jahr tatsächlich erhaltene Umsatz. Noch nicht bezahlte Rechnungen zählen nicht.
Rechnungen im Pauschalsystem werden ohne MwSt. ausgestellt. Über 77,47 € ist eine Stempelmarke von 2 € erforderlich.
Im Forfettario wird der Gewinn pauschal ermittelt und mit einer Ersatzsteuer belegt. Im ordentlichen System zählen die tatsächlichen Kosten, und es fällt die progressive IRPEF an.
Bei hohen tatsächlichen Kosten kann das ordentliche System günstiger sein, weil diese im Forfettario nicht berücksichtigt werden.
Im ordentlichen System kommen regionale und kommunale Zuschläge zur IRPEF hinzu, im Forfettario nicht.
Absetzbeträge, etwa für Familienangehörige oder Baumaßnahmen, mindern nur die IRPEF. Im Forfettario bleiben sie meist ungenutzt.
23 % bis 28.000 €, 33 % von 28.000 € bis 50.000 € und 43 % darüber. 2025 lag die mittlere Stufe noch bei 35 %.
1,23 % bis 50.000 € Einkommen, 1,73 % darüber, mit einem Landesabsetzbetrag für niedrigere Einkommen und Kinder.
Der kommunale Zuschlag hängt von der Wohnsitzgemeinde ab und kann je nach Gemeinde auch entfallen.
Bei höheren Einkommen sind bestimmte absetzbare Ausgaben begrenzt. Den persönlichen Höchstbetrag zeigt der Rechner Obergrenze Absetzbeträge.
50 % der Einkünfte aus Arbeit in Italien sind steuerfrei, bis zu einem Einkommen von 600.000 €. Mit einem minderjährigen Kind steigt der steuerfreie Anteil auf 60 %.
Die Begünstigung gilt für fünf Steuerjahre. Der Begünstigte muss mindestens vier Jahre in Italien ansässig bleiben.
Vorausgesetzt sind drei Steuerperioden im Ausland, sechs bei Arbeit für denselben Arbeitgeber, sieben wenn man zuvor bereits in Italien für ihn tätig war.
Die Tätigkeit muss überwiegend in Italien ausgeübt werden und eine hohe Qualifikation oder Spezialisierung erfordern.
Beim üblichen französischen Tilgungsplan bleibt die Rate gleich. Anfangs ist der Zinsanteil hoch, später der Tilgungsanteil.
Der Nominalzins (TAN) bestimmt die Zinsen. Der effektive Jahreszins (TAEG) enthält zusätzlich Spesen und Nebenkosten und eignet sich für den Vergleich von Angeboten.
Zinsen eines Hypothekardarlehens für den Kauf der Hauptwohnung sind zu 19 % auf höchstens 4.000 € im Jahr absetzbar.
Bei Darlehen für den Kauf oder Bau von Wohnungen durch Privatpersonen sind Gebühren für eine vorzeitige Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
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